Herzlich Willkommen! Die Stadt Potsdam plant am Griebnitzsee seit 1990 einen Uferpark. Dieses Anliegen unterstüzten wir. Als gemeinnütziger Verein schlagen wir eine Geschichtspromenade am Wasser vor. Veranstaltung zum Tag des offenen Denkmals am 11.9.16, Floßfahrt vorbei an den denkmalgeschützten Villen am Babelsberger Griebnitzseeufer. 12-17 Uhr am Schiffsanleger unterhalb des Bahnhofs GriebnitzseeStadtverordnetenversammlung der Stadt Potsdam vom 6.4.2016: Votum für den UferwegBabelsberg - Der Beschluss war Formsache: Im Uferwegstreit am Griebnitzsee haben die Stadtverordneten den eigentlich bereits 2012 abgesegneten Bebauungsplan 125 für die umstrittene und seit Jahren von Anliegern gesperrte Uferzone erneut beschlossen. Das Votum kam am Mittwoch mit breiter Mehrheit zustande. Der Hintergrund: Die Stadt hatte auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reagiert, das nach Inkrafttreten des B-Plans 125 neue Anforderungen für die Veröffentlichung von Umweltbelangen bei B-Plänen formuliert hatte. Danach hatte die Stadt vor einem Jahr die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Planwerk wiederholt, um einen möglichen Risikofaktor für den Bebauungsplan auszuräumen. Insgesamt waren dabei 74 Stellungnahmen eingegangen, wobei sich schon früher vorgebrachte Einwendungen wiederholten. Für die Umsetzung der Uferplanung rechnet die Stadt mit knapp 13 Millionen Euro, etwa für Grunderwerb, Entschädigungen, die Gestaltung des Weges und Verfahrenskosten. Mit dem Beschluss tritt der Plan nun rückwirkend in Kraft und bleibt ein Streitfall. Gegen den ursprünglichen Plan waren nach Angaben der Stadt knapp 20 Normenkontrollklagen beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Mit den verbliebenen Klägern bemüht sich die Stadt im Rahmen einer Mediation um eine Lösung – dieses Verfahren kann nun weitergehen. Bestellungen für neue Banner des Vereins zum bitte per E-Mail an briefe@griebnitzseeufer.de Informationen zum Bebauungsplan finden Sie unter www.potsdam.de . Griebnitzsee
Ostern 2016 Am 22.3.
folgt die Behandlung der Änderungen des B-Plans im Bauausschuss
Verfassung des Landes Brandenburg Artikel 40 (Grund und Boden)
(2) Der Abbau von Bodenschätzen bedarf der
staatlichen Genehmigung. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der schonenden
Nutzung des Bodens besonderes Gewicht beizumessen. |