Herzlich Willkommen!

Die Stadt Potsdam plant am Griebnitzsee seit 1990 einen Uferpark. Dieses Anliegen unterstüzten wir. Als gemeinnütziger Verein schlagen wir eine Geschichtspromenade am Wasser vor.

Veranstaltung zum Tag des offenen Denkmals am 11.9.16, Floßfahrt vorbei an den denkmalgeschützten Villen am Babelsberger Griebnitzseeufer.  12-17 Uhr am Schiffsanleger unterhalb des Bahnhofs Griebnitzsee

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Potsdam vom 6.4.2016:  Votum für den Uferweg

von Henri Kramer, Potsdamer Neueste Nachrichten vom 7.4.2016

Babelsberg - Der Beschluss war Formsache: Im Uferwegstreit am Griebnitzsee haben die Stadtverordneten den eigentlich bereits 2012 abgesegneten Bebauungsplan 125 für die umstrittene und seit Jahren von Anliegern gesperrte Uferzone erneut beschlossen. Das Votum kam am Mittwoch mit breiter Mehrheit zustande.

Der Hintergrund: Die Stadt hatte auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reagiert, das nach Inkrafttreten des B-Plans 125 neue Anforderungen für die Veröffentlichung von Umweltbelangen bei B-Plänen formuliert hatte. Danach hatte die Stadt vor einem Jahr die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Planwerk wiederholt, um einen möglichen Risikofaktor für den Bebauungsplan auszuräumen. Insgesamt waren dabei 74 Stellungnahmen eingegangen, wobei sich schon früher vorgebrachte Einwendungen wiederholten. Für die Umsetzung der Uferplanung rechnet die Stadt mit knapp 13 Millionen Euro, etwa für Grunderwerb, Entschädigungen, die Gestaltung des Weges und Verfahrenskosten.

Mit dem Beschluss tritt der Plan nun rückwirkend in Kraft und bleibt ein Streitfall. Gegen den ursprünglichen Plan waren nach Angaben der Stadt knapp 20 Normenkontrollklagen beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Mit den verbliebenen Klägern bemüht sich die Stadt im Rahmen einer Mediation um eine Lösung – dieses Verfahren kann nun weitergehen.

Bestellungen für neue Banner des Vereins zum bitte per E-Mail an briefe@griebnitzseeufer.de Informationen zum Bebauungsplan finden Sie unter www.potsdam.de .

Griebnitzsee Ostern 2016

Wo stehen wir? Wie geht es weiter?

2015/2016  Errichtung zahlreicher Bootshäuser am Ufer.  Einige der Personen, die Normenkontrollklagen gegen den Bebauungsplan der Stadt führen, weil sie keinen öffentlichen Uferweg wollen, lassen sich auf der Grundlage eben dieses Plans Genehmigungen für den Bootshausbau geben.
Fazit: der Bebauungsplan ist noch nicht rechtskräftig, die Kläger haben schon bekommen, was sie wollen, nämlich Stege, Bootshäuser und den Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Stadt Potsdam hat noch nichts, insbesondere keinen Uferweg.

Die Baubehörden gerieren sich als reine Genehmigungsinstanzen. Das Wort "Bauaufsicht" nehmen sie offenbar nicht ernst!

Das Mediationsverfahren kommt nicht von der Stelle. Das Geld für seine Fortführung sollte die Stadt sparen.

Wie geht es jetzt weiter?

Am 22.3. folgt die Behandlung der Änderungen des B-Plans im  Bauausschuss

30. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr

Gremium:

Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr

Datum:

Di, 22.03.2016

Status:

öffentlich/nichtöffentlich

Zeit:

18:00

Anlass:

ordentliche Sitzung

Raum:

Raum 405

Ort:

Hegelallee, Haus 1


Am 6.4. stimmt die Stadtverordnetenversammlung im öffentlichen Teil über den geänderten Bebauungsplan ab. (Tagesordnung der SVV unter http://egov.potsdam.de/bi/si010.asp  )

Halten Sie den Druck der Öffentlichkeit für einen öffentlichen Uferweg am Griebnitzsee aufrecht: Hängen Sie Banner für ein „Freies Ufer“ auf! Sprechen Sie Stadtverordnete an!  Stellen Sie denen Fragen, die den Weg abgesperrt haben!


Verfassung des Landes Brandenburg Artikel 40 (Grund und Boden)


(1) Die Nutzung des Bodens und der Gewässer ist in besonderem Maße den Interessen der Allgemeinheit und künftiger Generationen verpflichtet. Ihre Verkehrsfähigkeit kann durch Gesetz beschränkt werden. Grund und Boden, der dem Lande gehört, darf nur nach Maßgabe eines Gesetzes veräußert werden. Seine Nutzung ist vorzugsweise über Pacht und Erbbaurecht zu regeln.

(2) Der Abbau von Bodenschätzen bedarf der staatlichen Genehmigung. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der schonenden Nutzung des Bodens besonderes Gewicht beizumessen.

(3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter der Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

(4) Die Einrichtung und Erhaltung von Naturparks, Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind zu fördern. Naturdenkmale stehen unter öffentlichen Schutz. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(5) Das Land wirkt daraufhin, dass militärisch genutzte Liegenschaften verstärkt einer zivilen Nutzung zugeführt werden.